Besteuerung
Rz. 38
a) Die GmbH ist eine
Körperschaft und unterliegt mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuer, dem Soli und der Gewerbesteuer. Die erwirtschafteten Gewinne der GmbH werden in ihrem Namen versteuert und nicht im Namen ihrer Gesellschafter. Steuerlich gilt die GmbH als eigenständige Gesellschaft, sie ist Steuersubjekt.
Gesellschafter werden nur im Moment der Ausschüttung des Gewinns steuerpflichtig. Bei der Gewinnausschüttung müssen gesetzliche Regelungen beachtet werden (siehe Gewinnausschüttung,
Rz.27).
b) Die Körperschaftsteuer beträgt 15% (
§ 23 Abs. 1 KStG@).
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um bestimmte Freibeträge (
§ 7 Abs. 1 und 2 KStG@).
Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich
- nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und
Nach dem Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das steuerliche Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um steuerliche Ausgaben (vgl.
§ 2 Abs. 4 EStG@). Das Einkommensteuerrecht kennt verschiedene Einkunftsarten. Zu den Einkünften gehören die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung, Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl.
§ 2 Abs. 1 EStG@).
Bei Kapitalgesellschaften, wie der GmbH (
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG@), sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (
§ 8 Abs. 2 KStG@). Die einzelnen Einkunftsarten im EStG (siehe
Einkunftsarten), finden bei Körperschaften keine Anwendung (alle Einkünfte nach EStG werden in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert), z.B. die Einkünfte aus Vermietung und die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind der Gewinn (
§ 2 Abs. 2 EStG@). Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (
§ 4 Abs. 1 EStG@). Bei Kaufleuten ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (
§ 5 EStG@).
Die Hauptaufgabe der handelsrechtlichen Buchführung ist die Ermittlung des Geschäftserfolgs nach HGB. Nach dem HGB muss ein Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen (siehe
Jahresabschluss).
Die Einkünfte von Kapitalgesellschaften ergeben sich aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss, der das handelsrechtliche Jahresergebnis ausweist. Bei einer GmbH müssen zunächst alle Einnahmen zusammengezählt werden und davon die Ausgaben abgezogen werden. Das Jahresergebnis kann ein Jahresüberschuss (Gewinn) oder ein Jahresfehlbetrag (Verlust) in der Handelsbilanz sein (
§ 266 Abs. 3 A.V HGB@). Das Jahresergebnis stellt die Einkünfte der Gesellschaft dar.
c) Zur Ermittlung des steuerliche Einkommens muss das handelsrechtliche Jahresergebnis unter Berücksichtigung von körperschaftsteuerlichen Regelungen bereinigt werden. Dies kann zur Folge haben, dass von dem handelsrechtlichen Jahresergebnis bestimmte Geldbeträge abgezogen oder hinzugerechnet werden.
Beispiel: Für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens müssen vom handelsrechtlichen Jahresergebnis die Zahlungen auf die Körperschaftssteuer sowie die bereits bezahlte Umsatzsteuer wieder hinzugerechnet werden, da diese Steuern den Gewinn nicht mindern dürfen. Nicht abziehbar sind die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze (
§ 10 KStG@). Hinzuzurechnen sind auch Zahlungen auf die GewSt, da diese steuerlich keine Betriebsausgaben sind (vgl.
§ 8 Abs. 5 EStG@). Zahlungen auf Steuern können Vorauszahlungen sein. Vorauszahlungen fallen an, wenn das Unternehmen im Vorjahr Gewinne gemacht und Steuern bezahlt hat, da dann das Finanzamt für das neue Geschäftsjahre Vorauszahlungen in Höhe der erwarteten Steuern für das ganze Geschäftsjahr einfordert. Die erwarteten Steuern werden vom Finanzamt geschätzt und entsprechen den Steuern vom Vorjahr.
Für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird (
§ 8 Abs. 3 KStG@). Bevor ein Gewinn (Einkommen der GmbH) an die Gesellschafter ausgeschüttet (ausbezahlt) werden kann, muss der Gewinn versteuert werden. Der Restbetrag kann ausgeschüttet werden. Daher mindert der auszuschüttende Betrag bei einer Verteilung (Ausschüttung) das zu versteuernde Einkommen nicht. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht (
§ 8 Abs. 3 KStG@), z.B. bei einer verdeckten Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter wird der Wert der gemachten Ausgabe (Ausschüttung) dem steuerlichen Einkommen wieder hinzugerechnet, da die Ausgabe das Jahresergebnis bereits gemindert hat.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind auch noch steuerliche Freibeträge nach dem KStG zu überlegen (
§ 7 Abs. 2 KStG@), z.B. Freibeträge nach § 24 und § 25. Deren Voraussetzungen liegen bei einer GmbH aber nicht vor, insbesondere die Freibeträge nach
§ 24 KStG@ gelten nicht für die GmbH, wegen der gesetzlichen Möglichkeit der Gewinnausschüttung.
d) Die GmbH unterliegt mit ihrem steuerlichen Einkommen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (siehe
Gewerbesteuer). Der Solidaritätszuschlag wird zur Körperschaftsteuer, als Ergänzungsabgabe erhoben, d.h. nicht auf den Gewinn der Gesellschaft, sondern auf den KSt-Betrag wird der Soli berechnet.
Alle Einkünfte der GmbH sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen (
§ 8 Abs. 2 KStG@), z.B. Einkünfte aus Vermietung von Räumen oder handwerklichen Tätigkeiten.
Die einzelnen Einkunftsarten, die bei der ESt zur Geltung kommen, finden bei Körperschaften keine Anwendung (alle Einkünfte nach EStG werden in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert), z.B. die Einkünfte aus Vermietung und die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden (kraft Gesetz, wegen 8 Abs. 2 KStG) zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach
§ 15 EStG@ und somit zu Einkünften aus gewerbliche Unternehmen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der KSt, z.B. Gewinne aus handwerklichen Tätigkeiten unterliegen in voller Höhe der KSt.
Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Körperschaftsgesellschaften (z.B. Gewinne aus Aktienverkauf) werden anders behandelt. Sie werden lediglich in Höhe von 5% berücksichtigt, also nicht in voller Höhe, das bedeutet, dass 95% der Gewinne aus Aktienverkäufen für eine GmbH steuerfrei sind (siehe Spardose,
Rz.37).
e) Von der Besteuerung des Gewinns der Gesellschaft ist die Besteuerung der Ausschüttung an die Gesellschafter zu trennen.
Hat die Gesellschaft einen Jahresüberschuss (Gewinn) erzielt, ist dieser zu versteuern. Der Restbetrag steht den Gesellschafter zur Gewinverwendung zur Verfügung (siehe
Gewinnverwendung).
Werden Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, dann unterliegen die ausgeschütteten Gewinne der Kapitalertragsteuer (zu Kapitalerträgen iSd
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG@ gehören Dividenden nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG@). Die Kapitalertragssteuer (KapESt) beträgt 25% (
§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG@). Diese führt die GmbH für die Gesellschafter an das Finanzamt ab.
Beispiel: Haben die Gesellschafter eine Ausschüttung in Höhe von 10.000 EUR beschlossen (siehe
Gewinnverwendung), dann muss die Gesellschaft beim Finanzamt die Kapitalertragssteuer anmelden und 2.500 EUR KapESt an das Finanzamt abführen, den Rest (7.500 EUR) wird an die Gesellschafter ausgezahlt.
Ist der Empfänger eine natürliche Person, dann ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug (Abzug der Kapitalertragssteuer) abgegolten (vgl.
§ 43 Abs. 5 EStG@). Die Kapitalertragssteuer ist eine
Abgeltungssteuer. Der Steuerpflichtige muss keine Erklärung beim Finanzamt hinsichtlich der Kapitalerträge machen. Möglich ist auch, dass der Empfänger einer Dividende (Kapitalerträge iSd.
§ 20 EStG@) die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer mit seiner Steuer verrechnet. Hierzu muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben, z.B. liegt der persönliche (Spitzen-)Steuersatz unter 25 % und will der Steuerpflichtige die zu hoch einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet bekommen, dann muss der Steuerpflichtige die Anlage KAP ausfüllen und in der Steuererklärung die "Günstigerprüfung" beantragen.
Ist der Empfänger eine Kapitalgesellschaft, dann kann die Gesellschaft die bereits bezahlte Kapitalertragsteuer mit ihrer noch zu zahlenden Körperschaftsteuer verrechnen. Da die Ausschüttung (Dividendenauszahlung) an eine Kapitalgesellschaft fast steuerfrei ist (ca. 1,5% Steuer), wird fast vollständig die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn die Kapitalgesellschaft (als Holding) ausschließlich Gewinnausschüttungen bezieht
f) Ob Gewinne im Unternehmen bleiben oder an Gesellschafter ausgeschüttet werden, wird jährlich in der Gesellschafterversammlung beschlossen (siehe
Gesellschafterversammlung).
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