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GmbH (Allgemein)

Entstehung

Rz. 6

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG@).

Nach der Gründung der GmbH durch die Gesellschafter ist die GmbH beim Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldung beim Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist.

Insgesamt muss das eingezahlte Stammkapital aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreichen (§ 7 Abs. 2 GmbHG@). Das Mindeststammkapital der Gesellschaft beträgt fünfundzwanzigtausend Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG@).

Nach Einzahlung des Mindeststammkapitals ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch den oder die Geschäftsführer anzumelden. Die Prüfungspflicht des Registergerichts bezieht sich nur auf die Mindestleistungen gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG@. Sind Mehrleistungen durch die Satzung vorgeschrieben, ist eine fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis (so OLG Stuttgart, 13. Juli 2011 - 8 W 252/11). Dies gelte selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt sei, dass die Geschäftsanteile sofort in voller Höhe zu leisten seien (OLG Stuttgart, aaO unter II.).

Mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister entsteht die GmbH.

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG@). Vor der Eintragung besteht eine Vor-GmbH (siehe Vor-GmbH).


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Dokument-Nr. 000562 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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