Insolvenz
Rz. 25
Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der GmbH.
Die Geschäftsführer sind der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind (§ 64 Abs. 1 GmbhG).
Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl.
§ 32 Abs. 1 HGB@). Die Eintragungen stehen im Handelsregister, sie werden aber nicht bekanntgemacht (vgl.
§ 32 Abs. 2 HGB@).
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