Jahresabschluss
Rz. 6
Der Jahresabschluß umfasst die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (vgl.
§ 242 Abs. 3 HGB@).
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen (
§ 242 Abs. 1 HGB@).
Der Kaufmann hat zusätzlich für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (
§ 242 Abs. 2 HGB@).
Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung (
§ 6 Abs. 1 HGB@).
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