Jahresabschluss
Rz. 11
Der Kaufmann ist zur Erstellung eines Jahresabschlusse verpflichtet. Den Jahresabschluß bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (
§ 242 Abs. 3 HGB@).
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (
§ 242 Abs. 1 HGB@). Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (
§ 242 Abs. 2 HGB@).
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (
§ 241a HGB@).
Einzelkaufleute haben zwar eine Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, aber nicht die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, wie Kapitalgesellschaften (vgl.
§ 325 HGB@). Die Offenlegung erfolgt nicht im Handelsregister, sondern im Bundesanzeiger.
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