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Kaufmann (Istkaufmann)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Der Istkaufmann ist ein Unternehmer, der kraft Gesetz Kaufmann ist, auch ohne Eintragung ins Handelsregister.

Kaufmann ist, "wer ein Handelsgewerbe betreibt" (§ 1 Abs. 1 HGB@).

Ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB@ ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn,

  • dass das Unternehmen nach Art oder Umfang des Betriebs

  • einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Nach dieser Vorschrift ist nicht jeder Gewerbebetrieb zugleich ein Handelsgewerbe. Der Betrieb muss nach Art oder Umfang so groß sein, das eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist.

Ziel einer kaufmännischen Einrichtung (Organisationsstruktur) ist es, dass der Gewerbetreibende den Gewerbebetrieb ordnungsgemäß verwaltet, um einen schnellen Überblick über alle Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage zu haben (siehe Kaufmännische Einrichtung, Rz.3).

Ein größerer Betrieb mit vielen Beschäftigten, vielen Kunden und Rechnungen benötigt daher eher eine entsprechende Organisation, insbesondere eine kaufmännische Buchführung, als ein kleiner Betrieb mit wenigen Beschäftigten und wenigen Rechnungen. Ein Kleinbetrieb bleibt auch ohne besondere Organisation leicht überschaubar.

b) Die Beurteilung, ob für ein Gewerbebetrieb eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist, ist von Art und Umfang des Geschäftsbetriebs (also von verschiedenen Merkmalen) abhängig. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Unternehmens.

Bei der Art des Geschäftsbetriebs kommt es z.B. darauf an, ob der Betrieb viele oder wenige Beschäftigte, viele oder wenige Erzeugnisse (mit und ohne Lagerhaltung), viele oder wenige Betriebsstätten hat.

Beim Umfang des Geschäftsbetriebs kommt es z.B. darauf an, ob der Betrieb viel oder wenig Umsatz, geringe oder hohe Investitionen (Kapitaleinsatz), viele oder wenige Kredite hat.

Beispiel: Der Betriebsinhaber eines Betriebs mit mehr als 15 Beschäftigten und vielen Rechnung ist Kaufmann, unabhängig einer Eintragung ins Handelsregister (sog. Istkaufmann). Um 15 Beschäftige und sonstige laufende Betriebskosten bezahlen zu können ist ein hoher Jahresumsatz (über 450.000 EUR) erforderlich. Viele Beschäftigte erfordern eine Lohnbuchhaltung, viele Rechnungen an Kunden erfordern ein Forderungsmanagement, um einen Überblick über die offenen Forderungen (Rechnungen) zu behalten.

c) Eine kaufmännische Einrichtung ist eine kaufmännische Organisation für eine kaufmännische Buchführung mit z.B. Wareneingangsbuch, Kassenbuch, Kontokorrentbuch, Lohnkonten für jeden Arbeitnehmer, Debitorenkonten für jeden Geschäftskunden (Forderungskonto für Forderungen aus Leistungen zur Übersicht von offenen Rechnungsbeträgen).

Wenn ein Betrieb so groß ist, dass eine kaufmännische Organisation erforderlich ist (um einen schnellen Überblick über alle Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage zu haben), dann ist das Gewerbe zugleich ein Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende ist ein Kaufmann (siehe Handelsgewerbe).

Ist ein Betrieb leicht überschaubar, ist z.B. ein Überblick über die Geschäftsvorfälle (Entstehung und Abwicklung) und die Vermögenslage des Betriebs auch ohne kaufmännische Organisation möglich (z.B. ohne Debitorenkonto, Forderungsmanagement), ist von einem Kleinbetrieb auszugehen. Es kommt auf die Gesamtumstände (das Gesamtbild) des Unternehmens an.

d) Der Istkaufmann ist ein Gewerbetreibende und Kaufmann auch ohne Eintragung ins Handelsregister. Er ist Kaufmann wegen seiner Größe.

Den Istkaufmann trifft die Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (siehe Handelsregister, Rz.5).

Beispiel: Ein Existenzgründer, der zunächst ein Gewerbebetrieb alleine beginnt und im Laufe der Zeit immer mehr Beschäftigte einstellt, kann im Laufe der Geschäftsentwicklung zum Istkaufmann werden. Wird der Existenzgründer durch seine Betriebsgröße zum Istkaufmann, dann ist er verpflichtet sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.

e) Vom Istkaufmann ist der Kannkaufmann zu unterscheiden. Kannkaufmann ist ein Gewerbetreibender, der einen Kleinbetrieb (z.B. 1-2 Beschäftigte) hat und sich auf eigenen Wunsch (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lässt. Mit der Eintragung ins Handelsregister wird das Gewerbe zum Handelsgewerbe und der Kleingewerbetreibende zum Kaufmann, zum Kannkaufmann (siehe Kannkaufmann).


|| Rz. 2 >>

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