Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (
§ 1 Abs. 1 HGB@).
Scheinkaufmann ist, wer nach außen wie ein
Kaufmann auftritt, obwohl er keiner ist.
Beispiel: Der Kleingewerbetreibende K betreibt ein Gewerbe aber kein Handelsgewerbe. Nach außen tritt er als Kaufmann e.Kfm. (eingetragener Kaufmann) auf.
Nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen muss sich derjenige, der im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, gutgläubigen Dritten gegenüber auch wie ein Kaufmann behandeln lassen.
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Rz. 2 >>