Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Für die Gründung einer
GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich.
Mit Abschluss des
Gesellschaftsvertrags in notarieller Form ist die Gesellschaft gegründet. Die GmbH kann kostengünstig in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden (siehe
Gründungsprotokoll).
Nach der Gründung der Gesellschaft ist die GmbH bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (
§ 7 GmbHG@).
Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht (
§ 11 Abs. 1 GmbHG@).
Zwischen dem Abschluss es notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und der Eintragung ins Handelsregister ist die Gesellschaft eine Vor-GmbH bzw. GmbH i.G. (in Gründung).
Wird vor der Eintragung der Gesellschaft im Namen der Gesellschaft gehandelt, haften die Handelnden persönlich und solidarisch (
§ 11 Abs. 2 GmbHG@).
Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die Vor-Gmbh zur GmbH. Zugleich entfällt die Haftung der Handelnden nach
§ 11 Abs. 2 GmbHG@.
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Rz. 2 >>