Rz. 10
Eine juristische Person ist Trägerin von Rechten und Pflichten und damit rechtsfähig.
Die juristische Person ist durch Rechtsvorschriften geschaffenes Gebilde.
Durch Rechtsvorschriften
kann die juristische Person selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann selbst Vertragspartner sein und im Grundbuch eingetragen sein (z.B. § 1 Abs. 1 AktG@, § 13 GmbHG@),
stehen den Gläubigern ausschließlich das Vermögen der juristischen Person als Haftungsmasse zur Verfügung (z.B. § 13 Abs. 2 GmbHG@, § 1 Abs. 2 AktG@), d.h. die Mitglieder einer juristischen Person (z.B. Gesellschafter, Aktionäre) können nicht verklagt werden.
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Verzug ohne Verschulden?
Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).
Mahnbescheid im Mahnverfahren
Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).
Kaufen Sie im Internet?
Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).
Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?
Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.
Vertrag, Rund um den Vertragsschluss
Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus.
Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).
Fragen zu Vertragsverhandlungen?
Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht.
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).
Fragen zum Arbeitsverhältnis?
Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.