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Personen (Juristische Personen)

Registereintragung

Rz. 5

Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des Privatrechts (z.B. GmbH, Verein) beginnt mit der Eintragung in ein Register, z.B. ins Vereins- oder Handelsregister.

Die Eintragung in ein Register ist die Geburtsstunde der juristischen Person des Privatrechts.

Beispiel: Vor der Eintragung ins Handelsregister bestehen die GmbH und Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vor der Eintragung der Gesellschaft im Namen der Gesellschaft gehandelt, haften die Handelnden persönlich (vgl. § 11 GmbHG@, § 41 AktG@).

Eine Ausnahme macht der wirtschaftliche Verein, der die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt (vgl. § 22 BGB@).


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Dokument-Nr. 00053 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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