Registereintragung
Rz. 5
Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des Privatrechts (z.B. GmbH, Verein) beginnt mit der Eintragung in ein Register, z.B. ins Vereins- oder Handelsregister.
Die Eintragung in ein Register ist die
Geburtsstunde der juristischen Person des Privatrechts.
Beispiel: Vor der Eintragung ins Handelsregister bestehen die GmbH und Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vor der Eintragung der Gesellschaft im Namen der Gesellschaft gehandelt, haften die Handelnden persönlich (vgl.
§ 11 GmbHG@,
§ 41 AktG@).
Eine Ausnahme macht der wirtschaftliche Verein, der die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt (vgl.
§ 22 BGB@).
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