Überblick
Rz. 1
Ein Gewerbetreibender betreibt ein Gewerbe.
Der Gewerbebegriff ist weder im BGB noch im HGB geregelt.
Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit
- rechtlich selbständig ist,
- nach außen gerichtet ist (außerhalb des Familien- und engen Freundeskreises),
- planmäßige und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird (Wiederholungsabsicht),
- mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Absicht auf Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, fehlt bei Liebhaberei),
- nicht zu den sog. freien Berufen gehört (wird oft in Spezialgesetze bestimmt z.B. BundesärzteO, BundesrechtsanwaltsO, SteuerberaterG etc.)
- keine Eigenvermögensverwaltung (Fruchtziehung steht im Vordergrund) darstellt.
Einzelheiten zu den Gewerbemerkmalen
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Der Beginn eines Gewerbes ist beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Die Behörde bescheinigt innerhalb 3 Tage den Empfang der Anmeldung (siehe Anmeldung,
Rz.3).
Für einen Gewerbetreibenden sind nachstehende Themen von Bedeutung
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Rz. 2 >>