Hinterlegung und Selbsthilferecht nach Handelsrecht
Beim
Handelskauf hat der Verkäufer ein Wahlrecht zwischen Hinterlegung
und Selbsthilferecht
Um dass sich der Verkäufer schneller der Ware entledigen kann, ist im Handelsrecht jede Ware hinterlegungsfähig (
§ 373 Abs. 1 HGB@, "die Ware").
Daher nimmt
§ 373 Abs. 1 HGB@ eine Erweiterung von
§ 372 BGB@ vor (siehe
Hinterlegung).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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