Jahresabschluss
Rz. 12
a) Den Jahresabschluss bilden nach
§ 242 Abs. 3 HGB@
- die Bilanz (siehe Bilanz, Rz.10) und
- die Gewinn- und Verlustrechnung (siehe GuV, Rz.11).
Der Jahresabschluss schließt die Buchführung des Geschäftsjahres ab. Er weist das Geschäftsergebnis aus.
Adressaten eines Jahresabschlusses sind die Gesellschafter und Geschäftsführer, um einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu erhalten. Der Jahresabschluss dient als Grundlage für die Planung künftiger Ziele. Von großer Bedeutung ist der Jahresabschluss auch für Banken, Investoren, Kunden, Lieferanten und das Finanzamt (siehe Adressaten,
Rz.2).
b) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (
§ 242 Abs. 1 HGB@). Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (
§ 242 Abs. 2 HGB@).
Neben dem Kaufmann haben auch juristische Personen des Privatrechts (wie GmbH und AG), sowie die Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG) einen Jahresabschluss aufzustellen, denn die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung (vgl.
§ 6 Abs.1 HGB@).
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszustellen (
§ 243 Abs. 1 HGB@). Er muss klar und übersichtlich sein (
§ 243 Abs. 1 HGB@).
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten (=Vollständigkeitsprinzip), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (
§ 246 Abs. 1 HGB@).
Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann, bei juristisch Personen des Privatrechts von den gesetzlichen Vertretern und bei Personenhandelsgesellschaften von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen (siehe Unterzeichnung,
Rz.16).
c) Für Kapitalgesellschaften gilt
§ 264 HGB@. Danach haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen (
§ 264 Abs. 1 HGB@).
d) Kapitalgesellschaften haben nach der Aufstellung des Jahresabschlusses zusätzlich den Jahresabschluss zu veröffentlichen. Eine solche Offenlegungspflicht des Jahresabschluss besteht für Einzelkaufleute und Personengesellschaften grundsätzlich nicht (siehe Offenlegung,
Rz.15).
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