Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Das Recht des Kaufmanns ist im
Handelsrecht geregelt. Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht (siehe
Sonderprivatrecht).
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (
§ 1 Abs. 1 HGB@).
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass für das Unternehmen eine doppelte Buchführung nicht erforderlich ist (vgl.
§ 1 Abs. 2 HGB@, siehe auch
Handelsgewerbe).
Solange ein Gewerbe kein Handelsgewerbe ist, ist der Gewerbetreibende kein Kaufmann. Ein Kleingewerbetreibender kann durch Eintragung ins Handelsregister zum Kaufmann werden. Mit der Eintragung gilt das Gewerbe als Handelsgewerbe (siehe
Kannkaufmann).
Das Handelsgewerbe knüpft an das Gewerbe an. Wer kein Gewerbe betreibt (wer kein Gewerbetreibender ist) kann nicht Kaufmann werden, z.B. ein
Freiberufler.
b) Der Kaufmann kann unterteilt werden in
c) Die Folgen der Kaufmannseigenschaft sind beispielsweise, dass die Geschäfte eines Kaufmanns rechtlich als
Handelsgeschäfte anzusehen sind und der Name des Kaufmanns die
Firma ist (
§ 17 HGB@).
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