jura-basic (Kaufmann Buchf��hrungspflicht) - Grundwissen
   
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Kaufmann (Übersicht Kaufmann)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Das Recht des Kaufmanns ist im Handelsrecht geregelt. Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht (siehe Sonderprivatrecht).

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB@).

Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass für das Unternehmen eine doppelte Buchführung nicht erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 2 HGB@, siehe auch Handelsgewerbe).

Solange ein Gewerbe kein Handelsgewerbe ist, ist der Gewerbetreibende kein Kaufmann. Ein Kleingewerbetreibender kann durch Eintragung ins Handelsregister zum Kaufmann werden. Mit der Eintragung gilt das Gewerbe als Handelsgewerbe (siehe Kannkaufmann).

Das Handelsgewerbe knüpft an das Gewerbe an. Wer kein Gewerbe betreibt (wer kein Gewerbetreibender ist) kann nicht Kaufmann werden, z.B. ein Freiberufler.

b) Der Kaufmann kann unterteilt werden in

c) Die Folgen der Kaufmannseigenschaft sind beispielsweise, dass die Geschäfte eines Kaufmanns rechtlich als Handelsgeschäfte anzusehen sind und der Name des Kaufmanns die Firma ist (§ 17 HGB@).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000197 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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