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Kaufmann (Übersicht Kaufmann)

Jahresabschluss

Rz. 10

Der Jahresabschluss bildet sich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB@).

Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB@). Kapitalgesellschaften haben zusätzlich den Jahresabschluss zu veröffentlichen. Eine solche Offenlegungspflicht des Jahresabschluss besteht für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften nicht (vgl. § 325 Abs. 1 HGB@)

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen (§ 245 HGB@).

Keine Buchführungspflicht besteht bei Einzelkaufleuten, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen (§ 241a HGB@). Diese Einzelkaufleute müssen auch keine Bilanz erstellen.


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Dokument-Nr. 000197 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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