Jahresabschluss
Rz. 10
Der Jahresabschluss bildet sich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (
§ 242 Abs. 3 HGB@).
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (
§ 242 Abs. 1 HGB@). Kapitalgesellschaften haben zusätzlich den Jahresabschluss zu veröffentlichen. Eine solche Offenlegungspflicht des Jahresabschluss besteht für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften nicht (vgl.
§ 325 Abs. 1 HGB@)
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen (
§ 245 HGB@).
Keine Buchführungspflicht besteht bei Einzelkaufleuten, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen (
§ 241a HGB@). Diese Einzelkaufleute müssen auch keine Bilanz erstellen.
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