Antragsverfahren
Rz. 12
Zur Erlangung eines Markenschutzes ist ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) notwendig (
§ 32 MarkenG@).
Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend (§ 2 Abs. 1 MarkenV).
Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich (§ 2 Abs. 2 MarkenV). Der Inhalt der Anmeldung kann aus § 3 MarkenV entnommen werden, erforderlich ist insbesondere die Angabe des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll (§ 20 MarkenV).
Da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen gibt, sind die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet. Für die Anmeldung können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und eindeutig sind (siehe Klassifizierung,
Rz.13).
Wenn man für eine Ware oder Dienstleistung zugleich Schutz für mehrere Klassen wünscht, dann sind im Antrag die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben (§ 20 MarkenV).
Bei Eingang einer Anmeldung wird die Zeit festgehalten. Der Zeitrang der Anmeldung wird durch den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bestimmt (
§ 33 MarkenG@).
Auf Antrag ist eine beschleunigte Prüfung möglich (
§ 38 MarkenG@). Möglich ist auch der Antrag auf eine Vorab - Markenrecherche, bei Zweifel, ob die Marke bereits eingetragen ist.
Nach dem Eingang der Anmeldung prüft das DPMA zunächst die formellen Voraussetzungen (
§ 36 MarkenG@) dann, ob absolute Schutzhindernisse (
§ 8 MarkenG@) bestehen (
§ 37 MarkenG@). Werden Mängel festgestellt, ergeht ein Zwischenbescheid mit einer Aufzählung der Mängel. Diese können innerhalb einer Frist behoben werden.
Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht (
§ 41 MarkenG@).
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden (
Widerspruch). Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist, kann die eingetragene Marke nicht mehr im Widerspruchsverfahren angegriffen werden. Möglich ist aber, dass ein Antrag auf Löschung gestellt wird, wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse im Sinne des
§ 8 MarkenG@ oder wegen der Nichtbenutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren, d.h. wegen Verfalls der Marke (siehe
Verfall).
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