Markenverletzungen
Rz. 28
a) Eine Markenverletzung ist die Verletzung einer geschützten Marke.
Der Inhaber einer Marke hat das ausschließliche Recht an einer Marke (
§ 14 MarkenG@). Bei einem Verstoß gegen das Markenrecht liegt eine Markenverletzung vor.
Das Markenrecht verbietet nicht nur die Verwendung identischer Kennzeichen. Das Markenrecht bietet auch Schutz gegen Verwechslungsgefahr, Verwässerungsgefahr oder Rufausbeutung (siehe Schutzumfang,
Rz.15).
b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken besteht insbesondere, wenn wegen der Ähnlichkeit der Zeichen das angesprochene Publikum glauben könnte, dass die mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichen (für Waren oder Dienstleistungen) aus demselben Unternehmen stammen (siehe Verwechslungsgefahr,
Rz.17).
c) Der Markenschutz besteht nur, wenn die Marke auch markenmäßig benutzt wird. Dies ist der Fall, wenn die Marke im geschäftlichen Verkehr und nicht privat verwendet wird (siehe Markenmäßige Benutzung,
Rz.18).
Die private Nutzung einer Markenware sind Handlungen durch Privatpersonen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Solche Handlungen werden vom Schutz nach §
§ 14 und 15 MarkenG@ nicht erfasst, d.h. Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche sind bei privatem Handeln nicht begründet (siehe Privatbereich,
Rz.26).
d) Wird eine fremde Marke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen benutzt, dann liegt keine markenmäßige Benutzung einer Marke (siehe Unternehmenskennzeichen,
Rz.27)
Bei einem markenmäßigen Gebrauch der Marke ist zu prüfen, ob das ausschließliche Recht des Markeninhabers (
§ 14 MarkenG@) durch gesetzliche Schrankenregelungen eingeschränkt wird (siehe (
Schranken des Markenrechts).
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