Schutzdauer
Rz. 22
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren (
§ 47 Abs.1 MarkenG@).
Wirksam wird der Schutz aber erst mit der Eintragung ins Markenregister. Eine Verlängerung der Schutzdauer um jeweils 10 Jahre ist möglich (
§ 47 Abs. 2 MarkenG@). Dies geschieht formlos durch Bezahlung der Verlängerungsgebühr (
§ 47 Abs. 3 MarkenG@).
Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht (siehe
Löschung).
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