Organisation
Rz. 14
Die Organisation der OHG kann unterteilt werden in
Die Geschäftsführung ist die interne Verwaltung der Gesellschaft. Die Geschäftsführung betrifft das Handeln nach innen. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben (siehe Geschäftsführung,
Rz.16).
Die Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln gegenüber Dritten. Die Vertretung betrifft das Handeln nach außen. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (siehe Vertretung,
Rz.17).
Zu den gewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss aller Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) nicht erforderlich. Dies gilt nicht für außergewöhnliche Geschäfte. Zu außergewöhnlichen Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig (siehe Gesellschafterbeschluss,
Rz.7).
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