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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Selbstorganschaft

Rz. 18

Bei der OHG gilt das Gebot der "Selbstorganschaft". Mindestens ein Geschäftsführer muss aus dem Kreis der Gesellschafter stammen.

Die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft ergibt sich aus dem Gesellschaftsverhältnis.

Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 125 HGB@). Ein geschäftsführender Gesellschafter hat die Vertretungsbefugnis kraft Gesetz.

Für die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters bedarf es keiner zusätzlichen Anstellung als Geschäftsführer.


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Dokument-Nr. 000351 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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