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Genossenschaften

a) Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Förderung der Mitglieder ist das Wesen der Genossenschaft (vgl. § 1 GenG@). Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder.

Beispiele: Milchbauern gründen eine Molkereigenossenschaft zur Absatzförderung von Milchprodukten. Taxifahrer gründen eine Taxi- Genossenschaft (Taxizentrale, Funkzentrale) zur Vermittlung von Taxifahren. Mieter gründen eine Wohnungsbaugenossenschaft (zwecks Wohnen für die Dauer der Mitgliedschaft, Mitspracherechte, keine Eigenbedarfskündigung). Es gibt weitere Genossenschaften, wie die Einkaufsgenossenschaften (z.B. EDEKA), Winzergenossenschaften, Volks- und Raiffeisenbanken, Kreditgenossenschaften (Kreditvergabe an Mitglieder zu wettbewerbsfähigen Konditionen).

b) Die Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft. Bei einer Kapitalgesellschaft stehen das Kapital und die Kapitalmehrung im Vordergrund (siehe Kapitalgesellschaft). Dies ist bei einer Genossenschaft anders. Bei einer Genossenschaft steht nicht die Wertsteigerung der Beteiligung (so wie bei der Aktiengesellschaft oder GmbH), sondern die Förderung (Unterstützung) der Mitglieder im Vordergrund.

Die Mitglieder einer Genossenschaft erhalten beim Ausscheiden aus der Genossenschaft grundsätzlich nur den eingezahlten Geldbetrag zurück. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied grundsätzlich keinen Anspruch (§ 73 Abs. 2 GenG@). Durch einen Austritt eines Mitglieds soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Genossenschaft nicht verringert werden. Im Vordergrund steht, dass die Genossenschaft für die verbleibenden Mitglieder weiter nützlich ist (das Kapital soll der Förderung der verbleibenden Mitglieder dienen).

c) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 17 GenG@). Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG@). Die Genossenschaft ist eine juristische Person (siehe juristische Person).

Genossenschaften gelten kraft Gesetz als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 17 GenG@), sie sind Formkaufleute. Genossenschaften sind aber keine Handelsgesellschaften, sie stehen nicht im Handelsregister, sondern im Genossenschaftsregister.

Die Zahl der Genossen muss mindestens drei betragen (§ 4 GenG@).

Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ist die Haftung eines Mitglieds für Verbindlichkeiten der Genossenschaft möglich. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 23 Abs. 1 GenG@). Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 23 Abs. 2 GenG@). Im Insolvenzverfahren sind die Genossen zur Nachschuss verpflichtet. Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt (§ 105 Abs. 2 GenG@). Die Haftung der Genossen kann auf die Einlage beschränkt werden. Die Genossen der eingetragenen Genossenschaft haften dann nur mit ihrem gezeichneten Anteil.

d) Jedes Mitglied hat eine Stimme (§ 43 Abs. 2 GenG@). Im Genossenschaftsrecht gilt das Kopfstimmrecht, unabhängig der Kapitalbeteiligung (Unterschied zur Kapitalgesellschaft). Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen (§ 43 Abs. 2 GenG@). Mehrstimmrechte sollen aber nicht alle Mitglieder erhalten. Mehrstimmrechte sollen nur bestimmten Mitgliedern gewährt werden, insbesondere Mitglieder, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern (§ 43 Abs. 2 GenG@).

e) Zusammenfassung der rechtlichen Unterschiede zwischen Genossenschaft und Kapitalgesellschaft:

  • Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder und nicht die Wertsteigerung der Beteiligung der Mitglieder an der Genossenschaft.

  • ausscheidende Mitglieder erhalten nur den eingezahlten Betrag zurück (§ 73 GenG@) und nehmen nicht an der Wertsteigerung der Beteiligung (wie bei einer Kapitalgesellschaft) teil

  • grundsätzliche besteht im Insolvenzverfahren eine Nachschusspflicht, soweit Forderungen aus dem Genossenschaftsvermögen nicht berichtigt werden (§ 105 GenG@), was bei einer Kapitalgesellschaft nicht möglich ist

  • das Stimmrecht besteht unabhängig der Kapitalbeteiligung (Stimmrecht je Mitgliedschaft), sog. Kopfstimmrecht (§ 43 Abs. 3 GenG@), was bei einer Kapitalgesellschaft nicht der Fall ist



Dokument-Nr. 0001977 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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