Handelsregister
Rz. 5
Das Handelsregister hat eine Informationsfunktion zum Schutz des Rechtsverkehrs. Zum Schutz des Rechtsverkehrs muss der Kaufmann bestimmte Angaben ins Handelsregister eintragen lassen.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet,
- die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet,
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (
§ 29 HGB@).
Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen (
§ 32 HGB@).
Hinsichtlich der Firma ist nicht jede Eintragung möglich. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (
§ 30 Abs. 1 HGB@). Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet (
§ 30 Abs. 2 HGB@)
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>