Anmeldeverfahren
Rz. 2
Nach der Gründung der Gesellschaft (Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag) ist die GmbH bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (
§ 7 GmbHG@).
Die Anmeldung beim Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist.
Insgesamt muss das eingezahlte Stammkapital aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreichen (
§ 7 Abs. 2 GmbHG@). Das Mindeststammkapital der Gesellschaft beträgt fünfundzwanzigtausend Euro (
§ 5 Abs. 1 GmbHG@).
Den Inhalt der Anmeldung regelt
§ 8 GmbHG@.
Der Anmeldung an das Registergericht sind nach
§ 8 Abs. 1 GmbHG@ beizufügen, z.B.
- die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
- Liste der Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort, übernommenen Geschäftsanteile)
- bei einer Sachgründung den Sachgründungsbericht
Mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wird die Vor-GmbH zur GmbH.
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