Haftung
Rz. 8
a) Für die Verbindlichkeiten einer juristische Personen haftet den Gläubigern nur das Vermögen der juristische Personen. Es gibt nur eine Haftungsmasse für die Gläubiger.
Die Mitglieder einer juristischen Person können von den Gläubigern der juristischen Person nicht verklagt werden.
Bei einer Personengesellschaft ist das anders. Bei einer Personengesellschaft stehen die Personen im Vordergrund. Mindestens ein Mitglied einer Personengesellschaft haftet persönlich und unbeschränkt und kann von Gläubigern der Gesellschaft verklagt werden (siehe
Personengesellschaft).
b) Die Gesellschafter einer juristischen Person haften begrenzt bis zur Höhe ihrer Einlagenverpflichtung. Mehr als die Einlage können die Mitglieder nicht verlieren. Eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter scheidet aus (anders bei der
Personengesellschaft).
<< Rz. 7 ||
Rz. 9 >>