Organe
Rz. 3
Eine juristische Person des Privatrechts ist ein rechtlich geschaffenes Gebilde. Sie kann nicht selbst denken und handeln. Sie bedarf darf daher einer (
natürlichen Person), die sie leitet.
Personen, die kraft Gesetzt dazu berechtigt sind, für eine juristische Person zu handeln, sind die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person (sog. Organe).
Beispiel: Die GmbH muss kraft Gesetz einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (
§ 6 GmbHG@,
Details).
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