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Personen (Juristische Personen)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Eine juristische Person ist ein vom Gesetzgeber durch gesetzliche Regelungen (Rechtsvorschriften) geschaffenes Rechtsgebilde.

Es gibt die juristische Person des Privatrechts (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) und des öffentlichen Rechts (z.B. Städte, Bundesländer).

Die juristische Person ist ein rechtliches Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die juristische Person ist rechtsfähig. Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann selbst Vertragspartnerin sein, z.B. Arbeitgeberin. Sie kann selbst klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet lediglich das Vermögen der juristischen Person (siehe Rechtsfähigkeit). Für die GmbH (als juristische Person) ist dies in § 13 GmbHG@ geregelt (siehe GmbH).

Die juristische Person, als rechtliches Gebilde, ist nicht selbst handlungsfähig. Sie kann nicht selbst denken. Sie bedarf daher einer natürlichen Person, die sie leitet. Natürliche Personen, die kraft Gesetzt dazu berechtigt sind, für eine juristische Person zu handeln, sind die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person. Die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person werden auch als Organe bezeichnet (siehe Organe, Rz.3).

Für die juristische Person des Privatrechts sind nachstehende Themen von Bedeutung:

  • Rechtsgebilde (rechtliches Gebilde)

  • Organe

  • Rechtsfähigkeit

  • Registereintragung (siehe Registereintragung, Rz.5)

  • Haftung (siehe Haftung, Rz.8)

  • Kapitalgesellschaft (siehe Kapitalgesellschaft, Rz.9)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 00053 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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