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Handelsgeschäfte (Handelsbrauch)

Handelsbräuche sind im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten.

Gewohnheiten ergeben sich aus Wiederholungen.

Durch Wiederholungen bilden sich innerhalb einer Gruppe bestimmte Gegebenheiten, an die sich die Mitglieder einer Gruppe halten.

Gewohnheiten eines Einzelnen (Individuums) bilden noch keinen Brauch.

Im Handelsverkehr vorherrschende Gewohnheiten werden von der örtlichen IHK durch Umfragen festgestellt. Handelsbräuche sind regelmäßig auf bestimmte Geschäftszweige beschränkt.

Beispiel: Die Tegernseer Gebräuche sind auf den Holzhandel (z.B. Rund- , Schnittholz) beschränkt.

Bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gebräuche und Gewohnheiten Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB@).

Beispiel: Bei einer im Vertrag benutzten Klausel (z.B. Lieferung ab Werk) oder Abkürzung (z.B. CIP) ist der Sinngehalt der Erklärung unter Beachtung des Handelsbrauchs auszulegen.

Auf einen Nichtkaufmann werden Handelsgebräuche nicht angewandt.

Der festgelegte Brauch des Handelsverkehrs ist die Verkehrssitte des Handels (siehe Verkehrssitte).

Im Mitttelpunkt von Handelsbräuchen steht idR der Kaufvertrag (§ 433 BGB@). Für den sog. Handelskauf enthält das HGB neben den Handelsbräuchen besondere Vorschriften in §§ 373 ff. HGB@.



Dokument-Nr. 0001051 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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