Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Soweit es sich bei den Handelsgeschäften um Kaufverträge handelt, kann ein Handelskauf vorliegen.
Wann ein Handelskauf vorliegt, wird im HGB nicht ausdrücklich geregelt.
Aus den Regelungen von
§ 373 ff. HGB@ ergibt sich aber folgendes:
- eine Partei muss mindestens Kaufmann sein.
Da nur Waren als bewegliche Sachen anzusehen sind, kann ein Handelskauf nicht vorliegen bei Kaufverträgen über Grundstücke, Rechte (Eigentumsrechte, Pfandrechte) oder Forderungen.
Für den Handelskauf genügt ein einseitiges Handelsgeschäft (siehe
einseitiges Handeslgeschäft).
Daher können die Regelungen des Handelkaufs auch auf Nichtkaufleute (Verbraucher) angewendet werden, sofern eine Vorschrift nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft ausdrücklich verlangt z.B.
§ 377 HGB@.
Die Regelungen des Handelskauf gelten auch für den Tausch iSv
§ 515 BGB@.
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