Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Neben dem
Makler nach
§ 652 BGB@ ist der Handelsmakler nach
§ 93 HGB@ für den Wirtschaftsverkehr von Bedeutung. Der Handelsmakler ist ein selbständiger Gewerbetreibender.
Handelsmakler ist, wer die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers hat. Die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers hat.
- wer gewerbsmäßig für andere Personen,
- ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein,
- die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (§ 93 Abs. 1 HGB@).
Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts (des Handelsmaklers) keine Anwendung (
§ 93 Abs. 2 HGB@).
Mit gewerbemäßig iSd.
§ 93 HGB@ ist eine selbständige gewerbliche Tätigkeit gemeint. Der Handelsmakler ist ein Unternehmer, der ein Gewerbe betreibt.
Der Handelsmakler muss kein Kaufmann sein, der ein Handelsgewerbe betreibt. Die Vorschriften des Handelsmaklers finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Es genügt, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers ein Kleinbetrieb ist (siehe Gewerbe,
Rz.2).
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Rz. 2 >>