Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der Handelsvertreter ist
- ein selbständiger Gewerbetreibender,
- der ständig damit betraut ist,
- für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB@).
Der Handelsvertreter ist der Vermittler oder Stellvertreter eines anderen Unternehmers. Als Stellvertreter handelt der Handelsvertreter gegenüber einem Kunden im Namen des Unternehmers, sodass das Geschäft unmittelbar mit dem Unternehmer zustande kommt (siehe
Stellvertreter). Der Unternehmer wird Vertragspartner des Kunden, nicht der Handelsvertreter (wie auch bei einer Vertragsvermittlung).
Wird ein Vermittler oder Stellvertreter für einen Verbraucher tätig, ist er kein Handelsvertreter. Ein Handelsvertreter handelt im Auftrag eines Unternehmers.
Der Handelsvertreter soll für den Unternehmer mehrere Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen abschließen. Ein Handelsvertreter ist der Interessenvertreter des Unternehmers.
Der Handelsvertreter soll dem Unternehmer neue Kunden besorgen, er soll für den Unternehmer neue Kundenbeziehungen aufbauen. Ist der Handelsvertreter im Rahmen seinen Bemühungen erfolgreich, dann kommt es zum Vertragsschluss zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Neben der Kundenaquise soll der Handelsvertreter auch bestehende Kunden betreuen.
b) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer hat sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen (
§ 86 Abs. 1 HGB@) und zwar nicht nur hin und wieder, sondern fortlaufend. Denn Handelsvertreter ist, wer ständig damit betraut ist für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (
§ 84 HGB@), d.h. der Handelsvertreter ist betraut (beauftragt) sich ständig (andauernd) um Geschäfte für den Unternehmer zu bemühen. Es genügt nicht, dass der Gewerbetreibende nach der Vereinbarung mit dem Unternehmer für diesen immer wieder Geschäfte tätigen soll. Wer zwar öfters Geschäfte für einen anderen Unternehmer macht, aber ohne Pflicht sich um eine Vermittlung oder einen Abschluss bemühen zu müssen, ist nicht Handelsvertreter, sondern gegebenenfalls Makler (BGH, 12.03. 2015 - VII ZR 336/13, Rn. 11).
Den Makler trifft grundsätzlich keine Bemühenspflicht (Tätigkeitspflicht) hinsichtlich der Vermittlung von Verträgen. Bezieht sich ein Vermittlungsauftrag nicht auf die fortlaufende Vermittlung von mehreren Verträgen, sondern auf die einmalige Vermittlung eines konkreten Vertrags, liegt ein Maklervertrag vor (siehe
Makler).
c) Der Handelsvertreter ist zwar ständig betraut für einen anderen Unternehmer mehrere Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, dies erfordert aber nicht, dass das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer (der Handelsvertretervertrag) langfristig sein muss (BGH aaO, Rn. 12). Es genügt auch eine kurze Zeit, z.B. für eine Saison oder Messezeit. Während dieser Zeit ist der Handelsvertreter aber verpflichtet sich andauernd (ständig) um Geschäfte zu bemühen, z.B. um den Abschluss möglichst vieler Zeitschriftenabonnementverträge. Umfasst der angenommene Auftrag den Abschluss oder die Vermittlung lediglich eines einzelnen konkreten Vertrags, dann ist der Handelnde (Auftragnehmer) kein Handelsvertreter. Charakteristisch für den Handelsvertreter ist, dass er sich um die Vermittlung oder den Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Verträgen bemüht (siehe
Handelsvertretervertrag).
d) Der Handelsvertreter ist Absatzhelfer und hat die Pflicht zum Tätig werden, er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (
§ 86 Abs. 1 HGB@). Der Handelsvertreter ist nicht unparteiisch (wie der
Makler), sondern parteiisch. Während des Vertragsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot (siehe Wettbewerbsverbot,
Rz.12).
Handelsvertreter können sein, z.B. Abonnenten-Verkäufer, Produktverkäufer, Versicherungsvertreter, Reisevermittler (Reisebüro), Tankstellenbetreiber (siehe
Agenturvertrag) und Call-Center-Betreiber (siehe Beispiele,
Rz.19).
e) Nach jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss, hat der Handelsvertreter dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben (
§ 86 Abs. 2 HGB@). Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen (
§ 86 Abs. 3 HGB@).
f) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (
§ 87 Abs. 1 HGB@), d.h. provisionspflichtig sind nur die Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Der Anspruch besteht, wenn der Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss der Geschäfte bemüht hat (siehe
Provision).
g) Ein Handelsvertreter, der nur für einen Unternehmer handelt, wird Einfirmenvertreter genannt (siehe Einfirmenvertreter,
Rz.7).
Ein Handelsvertreter kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Kapitalgesellschaft sein (siehe Gewerbetreibender,
Rz.2).
h) Der Handelsvertretervertrag kann zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf der Zeit endet das Vertragsverhältnis automatisch. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Wird ein befristeter Vertrag (
Zeitvertrag) nach Ablauf der Frist von beiden Teilen fortgesetzt, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert (
§ 89 Abs. 3 HGB@).
i) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer. Der Ausgleichsanspruch stellt eine Gegenleistung für die Vorteile dar, die der Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters erlangt hat und weiter nutzen kann (siehe Ausgleichsanspruch,
Rz.15).
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Rz. 2 >>