Anmeldung zum Handelsregister
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Für die Entstehung der Aktiengesellschaft als solches, ist die Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (
§ 36 AktG@).
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (
§ 54 Abs. 3 AktG@).
Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus
§ 37 AktG@. So ist nachzuweisen, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen.
Der Anmeldung sind beizufügen
- die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist (Gründungsprotokoll)und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind (Übernahmeerklärung);
- die Urkunden (Protokolle) über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- die Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats;
- der Gründungsbericht der Gründer;
- die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen;
- wenn der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
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