Einzahlung der Einlagen
Rz. 5
Nach dem Notartermin (Beurkundung der Satzung und Übernahmeerklärung, Bestellung der Organe) erfolgt die Einzahlung der Einlagen. Die Einzahlungspflicht entsteht erst nach der Errichtung der Gesellschaft und Einforderung durch die Gesellschaft.
Die Einzahlung ist Voraussetzung zur Anmeldung zum Handelsregister. Denn die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (
§ 54 Abs. 3 AktG@).
Die Gründer müssen nicht den vollen Betrag einzahlen. Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags umfassen (
§ 36a AktG@). Bei einem Mindestnennbetrag des Grundkapitals von 50.000 EUR (
§ 7 AktG@) bedeutet dies, dass der Gründer 12.500 EUR in bar zu erbringen hat.
Eingezahlte Einlagen dürfen den Aktionären nicht zurückgewährt werden. Unter den Aktionären darf vor Auflösung der Gesellschaft nur der Bilanzgewinn verteilt werden (
§ 57 AktG@).
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