Errichtung der Gesellschaft
Rz. 3
Nach der Feststellung der Satzung müssen die Gesellschafter erklären, dass sie die Aktien der Aktiengesellschaft übernehmen.
- Übernahme aller Aktien -
Erst mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet (
§ 29 AktG@). Die Übernahmeerklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung geschieht in der Praxis mit der Beurkundung der Satzung.
Erst die Übernahme der Aktien begründet die Verpflichtung zur Einzahlung der Einlagen (Bezahlung des Grundkapitals). Solange die Gesellschaft nicht errichtet ist, besteht keine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der Gründer.
- AG i.G -
Trotz Errichtung der Gesellschaft, besteht die AG als solche aber noch nicht. Hierfür ist die Eintragung ins Handelsregister erforderlich (
§ 41 Abs. 1 AktG@). Vor der Handelsregistereintragung besteht eine Gesellschaft besonderer Art, die Vor-AG. Sofern sie bereits Geschäfte tätigt, tritt die Gesellschaft nach außen als AG i.G (in Gründung) auf
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>