Amtsniederlegung
Rz. 4
Vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand sein Amt niederlegen.
Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären (vgl.
§ 112 AktG@).
Bei einer Amtsniederlegung endet die Vertretungsbefugnis mit der Amtsniederlegung, also sofort.
Für eine einvernehmliche Amtsniederlegung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ist ein Beschluss des Aufsichtsrats erforderlich.
Von der Beendigung der Organstellung des Vorstands, ist die Beendigung des Anstellungsvertrags zu unterscheiden. Das Schicksal des Anstellungsvertrags richtet sich nach dessen Regeln.
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