Einleitung
Rz. 1
Der Vorstand einer
Aktiengesellschaft ist das leitende
Organ der Gesellschaft. Er hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten (
§ 76 Abs. 1 AktG@).
Er bestimmt und organisiert die Geschäftsführung (Verwaltung) im Innenverhältnis und vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis.
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen (
§ 76 Abs. 2 AktG@). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (
§ 77 Abs. 1 AktG@), es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist.
Ein Vorstandsmitglied wird durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt und abberufen (siehe Inhaltsübersicht)
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet (s.u. persönliche Haftung).
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Rz. 2 >>