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Aktiengesellschaft (Vorstand)

Vertretung

Rz. 6

Die Vertretung betrifft die Stellvertretung, z.B. Verträge mit Dritten abschließen.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 78 Abs. 1 AktG@).

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt (§ 78 Abs. 2 AktG@).

Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied (§ 78 Abs. 2 AktG@).


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Dokument-Nr. 0001523 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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