Vertretung
Rz. 6
Die Vertretung betrifft die Stellvertretung, z.B. Verträge mit Dritten abschließen.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (
§ 78 Abs. 1 AktG@).
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt (
§ 78 Abs. 2 AktG@).
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied (
§ 78 Abs. 2 AktG@).
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>