Das Eigentum kann nur an Sachen (bewegliche oder unbewegliche) bestehen.
Das Eigentumsrecht ist ein umfassendes Herrschaftsrecht.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (
§ 903 BGB@,
Eigentum).
Das Eigentum an Sachen ist im Sachenrecht geregelt (siehe
Sachenrecht).