Gesamthandsvermögen
Rz. 17
Die Gesellschaft ist als rechtsfähige Personengesellschaft selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen über die Gesellschaft beteiligt.
Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen. Er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden (
§ 719 BGB@).
Daher wird das Gesellschaftsvermögen der GbR auch Gesamthandsvermögen genannt (siehe
Gesellschaftsvermögen).
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