jura-basic (Gewerbebetrieb) - Grundwissen
   
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Gewerbe

Überblick

Rz. 1

Ein Gewerbetreibender betreibt ein Gewerbe.

Der Gewerbebegriff ist weder im BGB noch im HGB geregelt.

Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit

  • rechtlich selbständig ist,

  • nach außen gerichtet ist (außerhalb des Familien- und engen Freundeskreises),

  • planmäßige und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird (Wiederholungsabsicht),

  • mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Absicht auf Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, fehlt bei Liebhaberei),

  • nicht zu den sog. freien Berufen gehört (wird oft in Spezialgesetze bestimmt z.B. BundesärzteO, BundesrechtsanwaltsO, SteuerberaterG etc.)

  • keine Eigenvermögensverwaltung (Fruchtziehung steht im Vordergrund) darstellt.

Einzelheiten zu den Gewerbemerkmalen >> weiter...

Der Beginn eines Gewerbes ist beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Die Behörde bescheinigt innerhalb 3 Tage den Empfang der Anmeldung (siehe Anmeldung, Rz.3).

Für einen Gewerbetreibenden sind nachstehende Themen von Bedeutung

  • Betriebsbeginn

  • Anmeldung

  • Betriebsaufgabe

  • Wirtschaftsgüter

  • Gewerbesteuer

  • Gewerbeordnung

  • Geschäftsschreiben

  • Handwerksordnung


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000465 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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