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Gewerbesteuer

Befreiungen

Rz. 7

Von der Gewerbesteuer sind bestimmte Unternehmen befreit (nach § 3 GewStG@), z.B.:

  • das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken

  • die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

  • Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind

  • Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind

Kleingewerbetreibende, die den Gewerbesteuerfreibetrag nicht überschreiten, sind zwar gewerbesteuerpflichtig, müssen aber keine Gewerbesteuererklärung abgeben (siehe Gewerbesteuerfreibetrag, Rz.8).


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Dokument-Nr. 000475 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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