Berechnung
Rz. 6
a) Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in mehreren Schritten. Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Das Besteuerungsverfahren erfolgt in 2 Schritten:
- Zuständigkeit des Finanzamtes (Ermittlung des Gewerbeertrags und Erlass eines Steuermessbescheides)
- Zuständigkeit der Gemeinde (Erlass des Gewerbesteuerbescheides)
b) Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und wird vermehrt bzw. vermindert um bestimmte Beträge (vgl.
§ 7 GewStG@). Der Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag zu kürzen (siehe Gewerbesteuerfreibetrag,
Rz.8).
Steht der Gewerbeertrag fest, ist der Gewerbe-Steuermessbetrag zu errechnen. Der Gewerbe-Steuermessbetrag ist durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den Gewerbeertrag zu ermitteln (
§ 11 Abs. 1 GewStG@). Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent (
§ 11 Abs. 2 GewStG@).
Steuermessbetrag = Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5%).
Die Berechnung des Gewerbeertrags und des Steuermessbetrags nimmt das Finanzamt vor und das Finanzamt erlässt auch den Steuermessbescheid (Gewerbesteuermessbescheid). Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr (
§ 14 Abs. 1 GewStG@). Der Steuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer.
c) Steht der Gewerbe-Steuermessbetrag fest (durch Steuermessbescheid), kann die Gewerbesteuer berechnet werden. Die Gewerbesteuer wird auf der Grundlage des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist (
§ 16 Abs. 1 GewStG@). Die Gemeinde kann den Hebesatz für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festsetzen (
§ 16 Abs. 2 GewStG@).
Beispiel: Gewerbesteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde.
Den Gewerbesteuerbescheid erlässt die Gemeinde. Sie führt auch die Berechnung der Gewerbesteuer auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes durch.
d) Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird (
§ 18 GewStG@). Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten (
§ 19 GewStG@).
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