Steuerschuldner
Rz. 3
Steuerschuldner ist der Unternehmer (
§ 5 Abs. 1 GewStG@). Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Unternehmer kann ein natürliche Person oder juristische Person (wie GmbH und Kapitalgesellschaft) sein.
Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft (
§ 6 Abs. 1 GewStG@).
GmbH und Aktiengesellschaft sind stets gewerbesteuerpflichtig, denn die Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften gelten kraft Gesetz als Gewerbebetrieb (siehe Gewerbebetrieb,
Rz.2).
Ein gewerbliches Unternehmen ist nicht gewerbesteuerpflichtig, sofern es von der Gewerbesteuer befreit ist (siehe Befreiungen,
Rz.7).
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