Gewinnanspruch
Rz. 17
a) Der Gewinnanspruch der Gesellschafter einer GmbH bezieht sich auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags (
§ 29 Abs. 1 GmbHG@, Ergebnisverwendung).
Jahresüberschuss, Gewinnvortrag und Verlustvortrag sind Bilanzposten und werden dem Eigenkapital zugeordnet (siehe
§ 266 Abs. 3 HGB@, dort A. Eigenkapital unter IV und V). Durch einen Blick in die Bilanz, kann der Gewinnanspruch berechnet werden. Enthält die Bilanz einen Jahresüberschuss von 10.000 EUR und einen Verlustvortrag aus den Vorjahren von 9.000 EUR, ergibt dies ein Gewinn von 1.000 EUR.
Ein Jahresüberschuss liegt vor, wenn die Erträge höher als die Aufwendungen sind. Er ist das positive Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung nach Steuern vom Einkommen und Ertrag (siehe GuV,
Rz.6).
b) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist
- nach Gesellschaftsvertrag,
- durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses (§ 29 Abs. 1 GmbHG@).
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen (
§ 29 Abs. 1 GmbHG@).
c) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden (
§ 29 Abs. 2 GmbHG@).
d) Der Auszahlungsanspruch entsteht nicht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses, sondern erst, wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss festgestellt haben. Erst dann ist der Jahresabschluss verbindlich (siehe Feststellung,
Rz.14).
Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (
§ 267 Abs. 1 HGB@) ist ein Gesellschafterbeschluss bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs ausreichend (
§ 42a Abs. 2 GmbHG@).
e) Zulässig sind Vorabausschüttungen, wenn mit einem Gewinn zu rechnen ist, z.B. Vorabausschüttung im Dezember. Vorabausschüttungen haben einen Vorschusscharakter. Sie stehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass auf die Empfänger nach der abschließenden Bilanz ein entsprechender Erlös entfällt. Sie sind zurückzuzahlen, wenn unerwartet ein Verlust eintritt (siehe Vorabausschüttung,
Rz.16).
f) Details zur Gewinnverwendung (siehe Gewinnverwendung,
Rz.19)
<< Rz. 16 ||
Rz. 18 >>