Jahresabschlussaufstellung
Rz. 9
Die GmbH hat einen Jahresabschluss aufzustellen.
Da die GmbH eine Handelsgesellschaft ist (
§ 13 Abs. 3 GmbHG@), gelten die Vorschriften für den Kaufmann auch für die GmbH (vgl.
§ 6 Abs. 1 HGB@), insbesondere gilt die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz (
§ 242 Abs. 1 HGB@) und die Pflicht zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung (
§ 242 Abs. 1 HGB@). Beide bilden den Jahresabschluss (
§ 242 Abs. 3 HGB@).
Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) haben den Jahresabschluss (
§ 242 HGB@) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen (
§ 264 Abs. 1 HGB@).
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern
- in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs
- für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen (
§ 264 Abs. 1 HGB@).
Für kleine Kapitalgesellschaften gibt es Ausnahmen:
Kleine Kapitalgesellschaften (
§ 267 Abs. 1 HGB@) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres(
§ 264 Abs. 1 HGB@).
Der aufgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu überprüfen (
§ 316 Abs. 1 HGB@).
Der aufgestellte Jahresabschluss hat nur den Charakter eines Entwurfs. Er ist noch nicht verbindlich und kann jederzeit geändert werden.
Erst durch die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter wird der Jahresabschluss verbindlich.
Besteht für eine Kapitalgesellschaft die Überprüfungspflicht des aufgestellten Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer und hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (
§ 316 Abs. 1 HGB@).
Zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht den Gesellschaftern vorzulegen (siehe Feststellung,
Rz.14).
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