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GmbH (Allgemein)

Gesellschaftsvertrag

Rz. 3

Für die Gründung einer GmbH oder UG ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Gesellschaft kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden (§ 1 GmbHG@).

Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 GmbHG@).

Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags regelt § 3 GmbHG@:

  • Firma der Gesellschaft

  • Sitz der Gesellschaft

  • Gegenstand des Unternehmens

  • Betrag des Stammkapitals

  • Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile

Die Gesellschaft kann auch in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Beim vereinfachten Verfahren ist ein ausformulierter Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich (sog. Gründung durch Gründungsprotokoll).

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Dokument-Nr. 000562 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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