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GmbH (Allgemein)

Handelsregister

Rz. 7

Nach der Gründung der GmbH durch die Gesellschafter ist die GmbH beim Handelsregister anzumelden.

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 11 GmbHG@). Vor der Eintragung besteht eine Vor-GmbH (siehe Vor-GmbH).

Die GmbH ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 7 GmbHG@). Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Insgesamt muss das eingezahlte Stammkapital aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreichen (§ 7 Abs. 2 GmbHG@).

Für die Anmeldung ist eine notariell beglaubigte Unterschrift der Geschäftsführung erforderlich. Nach der Unterzeichnung wird die Anmeldung vom Notar an das Handelsregister elektronisch weitergeleitet.

Der Inhalt der Anmeldung regelt § 8 GmbHG@.


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Dokument-Nr. 000562 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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