Handelsregister
Rz. 7
Nach der Gründung der GmbH durch die Gesellschafter ist die GmbH beim Handelsregister anzumelden.
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister (
§ 11 GmbHG@). Vor der Eintragung besteht eine Vor-GmbH (siehe
Vor-GmbH).
Die GmbH ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (
§ 7 GmbHG@). Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Insgesamt muss das eingezahlte Stammkapital aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreichen (
§ 7 Abs. 2 GmbHG@).
Für die Anmeldung ist eine notariell beglaubigte Unterschrift der Geschäftsführung erforderlich. Nach der Unterzeichnung wird die Anmeldung vom Notar an das Handelsregister elektronisch weitergeleitet.
Der Inhalt der Anmeldung regelt
§ 8 GmbHG@.
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