Offenlegungspflicht
Rz. 41
Den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie das Ergebnis der Prüfung (Bestätigungsvermerk oder Versagung des Bestätigungsvermerks) haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften iSd
§ 267 HGB@ zu veröffentlichen (
§ 325 Abs. 1 HGB@).
Kleine Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss lediglich hinterlegen. Sie unterliegen nicht der Offenlegungspflicht.
Details zu diesem Thema, siehe
Offenlegungspflicht
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