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GmbH (Allgemein)

Offenlegungspflicht

Rz. 41

Den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie das Ergebnis der Prüfung (Bestätigungsvermerk oder Versagung des Bestätigungsvermerks) haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften iSd § 267 HGB@ zu veröffentlichen (§ 325 Abs. 1 HGB@).

Kleine Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss lediglich hinterlegen. Sie unterliegen nicht der Offenlegungspflicht.

Details zu diesem Thema, siehe Offenlegungspflicht


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Dokument-Nr. 000562 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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