Organe
Rz. 9
Die Organe der GmbH sind nach dem GmbHG,
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (
§ 6 GmbHG@). Die Bestellung kann bereits durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss erfolgen. Der Geschäftsführer kann nur eine natürliche Person sein.
Gesellschafter können nur dann Geschäftsführer der Gesellschaft sein, wenn sie zu Geschäftsführern bestellt worden sind.
In der Gesellschafterversammlung üben die Gesellschafter ihre Rechte aus.
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