Spardose
Rz. 37
a) Die GmbH, als Spardose, ist ein Steuermodell
Dies liegt daran, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen
- bei einer GmbH anders versteuert werden,
- als bei einer natürlichen Person.
Bei einer natürlichen Person werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie Einkünfte aus Aktienverkäufen oder Dividendenausschüttungen, mit 25% Kapitalertragssteuer versteuert, z.B. bei Gewinnen aus Aktienverkäufen in Höhe von 10.000 EUR verbleiben nach Abzug von 2.500 EUR Steuern lediglich 7.500 EUR zur freien Verfügung.
Bei einer GmbH werden Einkünfte aus Aktienverkäufen oder Dividendenausschüttungen steuerlich anders behandelt. Solange z.B. Gewinne aus Aktienverkäufen in der GmbH bleiben und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, bleiben fast 95 % dieser Einkünfte steuerfrei und stehen der GmbH zur Wiederanlage (Investition) zur Verfügung.
Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Körperschaften (z.B. Gewinne aus Aktienverkauf) bleiben bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH außer Ansatz (vgl.
§ 8b Abs. 2 KStG@). Sie werden bei der steuerlichen Einkommensermittlung nicht erfasst. Von den gesamten Einkünften aus Gewerbebetrieb der GmbH werden die Gewinneinnahmen aus Aktienverkäufen abgezogen. Allerdings gelten kraft Gesetz 5 Prozent des Gewinns als Ausgaben, die nicht abziehbar sind (
§ 8b Abs. 3 KStG@), so dass 95 % des Gewinns aus Aktienverkäufen steuerfrei sind. Auch Gewinnausschüttungen an die GmbH bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (
§ 8b Abs. 1 KStG@), dies aber erst ab einer Beteiligung von 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft (
§ 8b Abs. 4 KStG@), allerdings gelten dann kraft Gesetz 5 Prozent der Bezüge als nicht abziehbare Ausgaben (
§ 8b Abs. 5 KStG@), so dass 95 % einer Gewinnausschüttung steuerfrei sind. Durch diese Sonderregelungen wird die Berechnungsgrundlage für die KSt erheblich gemindert.
Beispiel: Bei Aktiengewinnen in Höhe von 10.000 EUR sind nur 5 % des Gewinns zu versteuern, das sind 500 EUR (10.000 EUR x 5 %). Dieser Betrag wird mit ca. 30% Unternehmenssteuern (15% KSt und 15% GewSt) versteuert (500 EUR x 30% = 150 EUR). Nach der Bezahlung von 150 EUR Steuern an das Finanzamt verbleiben 9.850 EUR (von 10.000 EUR Aktiengewinne) in der GmbH.
b) Eine GmbH kann sich als Spardose lohnen, wenn man das Geld mehrere Jahre in der GmbH belässt. Kommt es nicht zur Ausschüttung, dann stehen dem Anleger bei einem Veräußerungsgewinn von Aktien iHv. 10.000 EUR einen Geldbetrag von 9.850 EUR für weitere Anlagen zur freien Verfügung. Einem Privatanleger (ohne GmbH) verbleiben von 10.000 EUR lediglich 7.500 EUR zum Investieren, wegen der sofortigen Besteuerung mit 25 % Kapitalertragssteuer. Auf Jahre gesehen, kann das Liegenlassen von Gewinnen in der GmbH wegen dem höheren Wiederanlagebetrag vorteilhaft sein.
Beispiel: Möglich ist, dass man Gewinne bis zur Rente in der GmbH belässt und sich im Rentenalter monatliche Auszahlungen gönnt. Liegt der persönliche Steuersatz im Rentenalter unter 25%, dann muss man bei einer Ausschüttung nicht 25% Steuern, sondern nur Steuern in Höhe des persönlichen Steuersatzes bezahlen (dazu siehe
Durchschnittssteuersatz).
c) Ein weiterer Vorteil einer vermögensverwaltende GmbH ist, dass Erträge aus Aktienfonds bei Kapitalgesellschaften zu 80% steuerfrei sind, bei einer natürlichen Person nur zu 30% (§ 20 Abs. 1 InvStG).
d) Möchte der Gesellschafter einer GmbH (Anleger, Investor) das Geld auf seinem Privatkonto haben, ist eine Ausschüttung (Auszahlung) erforderlich.
Eine Gewinnausschüttung hat der Gesellschafter mit 25% Kapitalertragsteuer zu versteuern (9.850 EUR x 25% = 2.462 EUR). Von den 10.000 EUR (Veräußerungsgewinnen) verbleiben dem Gesellschafter nach den Steuerzahlungen nur noch 7.388 EUR auf seinem Privatkonto (10.000 EUR-150 EUR = 9.850 EUR, davon -2.462 EUR ergibt 7.388 EUR). Hat der Anleger keine GmbH, dann verbleiben ihm 7.500 EUR, nach Abzug von 2.500 Steuern von 10.000 EUR (10.000 EUR x 25% = 2.500 EUR).
Der Privatanleger hat mehr Geld auf dem Privatkonto, als der Anleger mit einer GmbH. Daher bringt eine GmbH regelmäßig nur Vorteile, wenn man Gewinne nicht ausschüttet und über mehrere Jahre wieder neu anlegt oder wenn der Anleger mit einer GmbH hohe Depotkosten und hohe Kosten wegen des Besuchs von Hauptversammlungen hat. Liegen die Verwaltungskosten weit über 800 EUR, kann sich eine GmbH lohnen, da z.B. alle angefallenen Reisekosten zu den Hauptversammlungen abgesetzt werden können. Dagegen kann der Privatanleger lediglich einen Sparerpauschalbetrag von ca. 800 EUR (Stand: 04/2021) geltend machen.
e) Neben den steuerlichen Vorteilen einer vermögensverwaltenden GmbH müssen die allgemeinen Verwaltungskosten einer GmbH mit berücksichtigt werden.
Eine GmbH steht im Handelsregister und ist bilanzierungspflichtig. Wer nicht bilanzieren kann, muss die Bilanz durch einen Steuerberater machen lassen. Die Bilanzierungskosten des Steuerberaters müssen erst durch Anlagengewinne erwirtschaftet sein. Daneben besteht für eine GmbH eine IHK-Beitragspflicht und eine kostenpflichtige Offenlegungspflicht der Bilanz.
Je geringer der Veräußerungsgewinn, desto geringer der Vorteil des höheren Wiederanlagenbetrags in der GmbH, denn die allgemeinen Verwaltungskosten einer GmbH und die Bilanzierungskosten fallen immer an, also bei Gewinnen und Verlusten aus Aktiengeschäften.
f) Zu berücksichtigen sind auch die steuerlichen Nachteile von Aktiengeschäften einer vermögensverwaltenden GmbH. Ein Verlustrücktrag oder Verlustvortrag zum Ausgleich der Verluste mit Ertragsjahren ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere für Verluste aus solchen Aktienverkäufen, deren Gewinne bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 2 außer Ansatz blieben (vgl.
§ 8b Abs. 3 KStG@).
Diese Vorschrift dient der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft und regelt die Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften. Danach sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen (Verluste aus Aktienverkäufen) bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Da bei der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft die Gewinne aus Aktiengeschäften grundsätzlich außer Anstz bleiben, gilt dies auch für die Verluste.
g) Hinsichtlich Termingeschäfte einer GmbH (Future, Optionen) gibt es keine Sonderregelungen, die den Gewinn von Termingeschäften mindern. Von der Steuerfreistellung nach
§ 8b Abs. 2 KStG@ werden (nur) Anteile an einer Körperschaft erfasst. Bezugsrechte an solchen Anteilen gehören nicht dazu (BFH v. 23.01.2008 - I R 101/06). Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten werden für die Steuerberechnung nicht gemindet. Sie sind in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig.
Unter bestimmten Bedingungen können Erträge aus Termingeschäften den steuerfreien Erträge aus Aktienverkäufen zugerechnet werden (vgl. BFH, 10.04.2019 - I R 20/16).
Erfolgt der Kauf von Aktien in Fremdwährung und sichert der Aktienkäufer das Währungsrisiko durch ein Devisentermingeschäften ab, so sind die Erträge aus den Devisentermingeschäften bei der Berechnung des nach
§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG@ steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Anteile zu berücksichtigen (vgl. BGH aaO).
h) Im Gegensatz zu Aktiengeschäften, ist bei Termingeschäften eine Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus anderen Ertragsjahren ohne Weiteres möglich.
Für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften ist
§ 15 EStG@ (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) maßgebend. Diese Vorschrift regelt in
§ 15 Abs. 4 EStG@ die Verrechnung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht und gilt auch für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich (oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil) erlangt (vgl. BFH, 21.02.2018 - I R 60/16, unter B.III.2a; siehe auch BStBl 2018 II S. 637). Gewinne und Verluste aus Termingeschäften innerhalb des Wirtschaftsjahrs können verrechnet werden. Die Vorschrift erfasst den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr. Bleibt am Ende des Wirtschaftsjahrs ein Verlust, mindern die Verluste nach Maßgabe des
§ 10d EStG@ die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus den genannten Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt (siehe BFH aaO, unter B.III.2a. mit Bezug auf
§ 15 Abs. 4 EStG@).
i) Vorschriften des EStG sind im Bereich des Körperschaftsteuerrechts anwendbar, sofern das KStG dies vorsieht. Die Regelung des
§ 15 EStG@ hat der Gesetzgeber für gewerbliche Betriebe geschaffen und ist über
§ 8 Abs. 1 KStG@ auf die GmbH anwendbar. Die Regelungen des
§ 20 EStG@ (Einkünfte aus Kapitalvermögen) sind vom Gesetzgeber für den Privatbereich geschaffen worden. Die Anwendung des
§ 20 EStG@ ist ausgeschlossen, wenn Kapitaleinkünfte nach Abs. 1 - 3 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (
§ 20 Abs. 8 EStG@). Dies ist bei Kapitalgesellschaften der Fall. Bei den Kapitalgesellschaften sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (
§ 8 Abs. 2 KStG@). Die Regelungen des
§ 20 EStG@ sind auf die GmbH nur anwendbar, sofern das KStG ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist, wie es z.B.
§ 8b KStG@ macht, insbesonder Abs. 1 und 2 der Vorschrift.
j) Kurze Zusammenfassung:
- Nur 5 % der Gewinne aus Aktienverkäufen unterliegen der Besteuerung. Der Rest bleibt außer Ansatz. Daher verbleiben der GmbH über 90% der Gewinne zur Wiederanlage (Investitionen).
- Verluste aus Aktiengeschäften sind in voller Höhe nicht mit anderen Erfolgsjahren verrechenbar, da auch Gewinne in voller Höhe steuerlich außer Ansatz bleiben
- Verluste aus Termingeschäften sind ausschließlich mit Gewinnen anderen Erfolgsjahren verrechenbar
- Staat erhält Körperschaftsteuer von GmbH (nach KStG) und Einkommensteuer von Gesellschaftern bei Ausschüttungen (nach EStG).
- GmbH kann Depotkosten und Reisekosten zu Hauptversammlungen in voller Höhe absetzen, der Privatanleger kann nur SparerPauschalbetrag absetzen
- hohe Verwaltungskosten bei GmbH (wegen Jahresabschluss), die dem Privatanleger erspart bleiben
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