Stammkapital
Rz. 19
Für die Gründung einer GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags in notarieller Form und ein Stammkapital erforderlich.
Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen (
§ 5 Abs. 1 GmbHG@). Das Stammkapital ist das gesetzliche Mindestkapital, das für die Gründung einer GmbH erforderlich ist. Da nicht mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (wie bei einer
Personengesellschaft), bildet das Gesellschaftsvermögen und somit auch das Stammkapital die Haftungsmasse für die Gläubiger.
Das Stammkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile müssen im Gesellschaftsvertrag stehen (vgl.
§ 3 GmbHG@).
Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils kann auf einen beliebigen Betrag in vollen Euro lauten (
§ 5 Abs. 2 GmbHG@). Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (
§ 5 Abs. 3 GmbHG@).
Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft ein oder mehrere Geschäftsanteile gegen Einlage (sog. Stammeinlage) übernehmen. Mit der Leistung der Einlage erfüllt der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung.
Beispiel: Hat der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 EUR übernommen und bezahlt der Gesellschafter diesen geschuldeten Betrag auf das Konto der Gesellschaft ein, dann erfüllt er mit der Einlage seine Einlagenschuld (Einlagenverpflichtung).
Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an (
§ 19 Abs. 6 GmbHG@).
Wer keinen Geschäftsteil hält, kann kein Gesellschafter sein (siehe Geschäftsanteile,
Rz.20).
<< Rz. 18 ||
Rz. 20 >>